Kategorie: Auto & Motorrad: Teile > Auto-Hi-Fi & Navigation > Sonstige
Laserjammer Blinder M20 X-Treme NP 449 €
Produktbeschreibung
Der Laserjammer Blinder M20 X-TREME ist der Nachfolger des bekannten M-10 HP und macht alle Tempomessungen mit Hilfe eines Laserstrahls unmöglich. Entsprechend kann mit Hilfe von Lasermeßgeräten, wie sie derzeit in zunehmendem Maße Verbreitung und Anwendung finden, bei Fahrzeugen mit montiertem Blinder M20 X-TREME HP keine Tempomessung erfolgen.
Ein Lasergerät sendet bei einer Tempomessung einen Infrarot-Strahl in Intervallen aus, der von dem angepeilten Fahrzeug reflektiert wird. Durch die Erkennung dieser Reflexionen auf die einzeln ausgesandten Strahlen wird jetzt die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Diese Berechnungen basieren also auf der eindeutigen ...
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Laserjammer Blinder M20 X-Treme NP 449 €
Produktbeschreibung
Der Laserjammer Blinder M20 X-TREME ist der Nachfolger des bekannten M-10 HP und macht alle Tempomessungen mit Hilfe eines Laserstrahls unmöglich. Entsprechend kann mit Hilfe von Lasermeßgeräten, wie sie derzeit in zunehmendem Maße Verbreitung und Anwendung finden, bei Fahrzeugen mit montiertem Blinder M20 X-TREME HP keine Tempomessung erfolgen.
Ein Lasergerät sendet bei einer Tempomessung einen Infrarot-Strahl in Intervallen aus, der von dem angepeilten Fahrzeug reflektiert wird. Durch die Erkennung dieser Reflexionen auf die einzeln ausgesandten Strahlen wird jetzt die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Diese Berechnungen basieren also auf der eindeutigen ...
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgt derzeit bei deutschen Gerichten für Verwirrung. In einem Beschluss vom 11. August 2009 (Aktenzeichen 2 BvR 941/08) entschieden die Hüter der Verfassung über die Beschwerde eines Mannes, der sich gegen eine Geschwindigkeitsmessung per Videoüberwachung wehrte. Bei dieser Methode wurden von einer Brücke aus zunächst einmal alle durchfahrenden Autos gefilmt, wobei Kennzeichen und Fahrer auf dem Video erkennbar waren. Erst später wurde die Geschwindigkeit der Fahrzeuge anhand des Videos festgestellt und die Temposünder wurden belangt. Die Begründung des Beschwerdeführers: Die Aufnahme verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, vom Bundesverfassungsgericht selbst im Jahre 1983 aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes im bekannten “Volkszählungsurteil” hergeleitet. Dieses Recht besagt unter anderem, dass niemand von der staatlichen Gewalt ohne gesetzliche Grundlage gefilmt werden darf. Somit bedürfte es auch für eine pauschale Geschwindigkeitsmessung per Videokamera einer gesetzlichen Grundlage. Die Ordnungsbehörde aus Mecklenburg-Vorpommern sah diese Grundlage in einem Ministeriumserlass, doch die Verfassungsrichter entschieden, dass eine solche verwaltungsinterne Vorschrift nicht dem Gesetzesvorbehalt genügt und verwiesen den Fall zurück an das erstinstanzliche Amtsgericht Güstrow, von dem der Beschwerdeführer zuvor verurteilt wurde. Dieses muss nun entscheiden, ob eine andere gesetzliche … Video Bewertung: 5 / 5